Zwangsmaßnahmen: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Haft

Zwangsmaßnahmen sind für die Betroffenen eine äußerst einschneidende Erfahrung. Meist in den frühen Morgenstunden erscheinen Ermittlungsbeamte des Zolls oder Vollzugspolizei und begehren Eintritt in die privaten und geschäftlichen Räumlichkeiten.

Zwangsmaßnahmen: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Haft

Trotz der Bedeutung eines Durchsuchungsbeschlusses für das weitere Ermittlungsverfahren sind die von den Amtsgerichten erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse häufig mangelhaft. Diese Mangelhaftigkeit muss vom Verteidiger herausgearbeitet und die Rechtsfolgen festgestellt werden. 

Für den Betroffenen gelten folgende Grundsätze:

  1. Beruhigen Sie sich.
  2. Üben Sie weder verbale noch tätliche Angriffe auf die Durchsuchungsbeamten aus.
  3. Fragen Sie den Beamten, ob ein richterlicher Durchsuchungsbefehl vorliegt oder ob eine Durchsuchung wegen Gefahr in Verzug erfolgt.
  4. Notieren Sie sich das Datum des Durchsuchungsbeschlusses sowie den Namen des Leiters der Durchsuchung. Ist das Datum des Durchsuchungsbeschlusses älter als maximal sechs Monate, verlangen Sie die sofortige Einstellung der Durchsuchung.
  5. Machen Sie sonst leinerlei Angaben gegenüber den Durchsuchungsbeamten.
  6. Verlangen Sie die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen (Ehegatte, Verwandte, Freunde, Verteidiger).
  7. Lassen Sie die Beamten keinen Moment lang aus den Augen.
  8. Geben Sie keine Gegenstände freiwillig heraus.
  9. Lassen Sie im Durchsuchungsprotokoll aufnehmen, dass Sie der Sicherstellung der Gegenstände widersprechen.
  10. Lassen Sie sämtliche sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände so detailliert wie möglich im Protokoll aufführen.

 

Wenn Ihr Strafverteidiger verständigt wurde:

  1. Bitten Sie darum, die Durchsuchung bis zum Eintreffen des Verteidigers zu unterbrechen.
  2. Stellen Sie zwischen dem Leiter der Durchsuchung und Ihrem Verteidiger eine telefonische Verbindung her.

 

Bei Haft und Untersuchungshaft: 

Im Falle der Verhängung von Untersuchungshaft wird eine Person aus den gewohnten Lebensverhältnissen herausgerissen. Alle Beteiligten benötigen dann schnelle und professionelle Hilfe, um sich mit der neuen Si-tuation zurechtzufinden: Darf ich den Inhaftierten besuchen? Wann darf ich ihn besuchen? Was darf ich ihm mitbringen? Darf ich ihm Geld auf ein Konto in der Justizvollzugsanstalt überweisen, damit er dort etwas einkaufen kann? Was kann man tun, um ihn wieder aus der Untersuchungshaft frei zu bekommen? Jede Zwangsmaßnahme ist durch den Strafverteidiger stets genau auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Mitunter ergibt sich, dass erlangte Be-weismittel unverwertbar sind oder dass ein Haftbefehl wieder aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden muss. Ohne die Hilfe eines professionellen Strafverteidigers bleiben in diesen Fällen viele Chancen, den Beschuldigten zu entlasten, ungenutzt.

Rechtsanwalt Dr. Robert Beier, LL.M. Darmstadt

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