Insolvenzplan / Eigenverwaltung
Die Unkenntnis von den vielfältigen Möglichkeiten der Insolvenzordnung führen in vielen Fällen dazu, dass einschlägige Sanierungsmöglichkeiten nicht genutzt werden. Dies gilt insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Einzelpersonen.
Informieren Sie sich nachfolgend über zwei Möglichkeiten der Insolvenzordnung, die in jedem Verfahren überprüft werden sollten:

Schutzschirmverfahren / Insolvenzplan
Die Insolvenzordnung bietet durch die Vorschriften über den Insolvenzplan in Verbindung mit einer Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren konstruktive Sanierungsmöglichkeiten.
Ein Insolvenzplan bewirkt, dass eine Entschuldung eintritt bei gleichzeitigem Erhalt der wirtschaftlichen Werte. Sorgfältig vorbereitete Insolvenzpläne werden von den Gläubigern unterstützt. Sie erhalten schneller eine höhere Beteiligung als in einem einfachen Insolvenzverfahren, welches auf Liquidation ausgerichtet ist.
Wirtschaftlich sinnvolle Lösungen können mit Mehrheitsentscheidung gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden. Hierbei ist das Insolvenzgericht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben behilflich.
Unternehmen, Selbständige und Freiberufler haben mit der Einreichung eines gut vorbereiteten Insolvenzplans die Möglichkeit zu einem wirtschaftlichen Neuanfang ohne Unterbrechung der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit.
Eigenverwaltung
Nach den neuen Vorgaben der Insolvenzordnung ist die Anordnung der Eigenverwaltung der Regelfall, sofern der Schuldner dies beantragt. Wichtige Voraussetzung ist, dass mit den Gläubigern eine enge und zeitnahe Kommunikation erfolgt. Ohne Vertrauen der Gläubiger kann eine Eigenverwaltung nicht zur Sanierung der Unternehmung führen.
Geschäftsführer, Vorstand und Selbständige sollten daher immer in Betracht ziehen, einen auf insolvenzrechtliche Sanierungsphasen spezialisierten Rechtsanwalt in die Leitung des Unternehmens einzubeziehen. Dadurch wird die Akzeptanz der Eigenverwaltung bei Gerichten und Gläubigern massiv erhöht.