Wohlverhaltensphase
Die Wohlverhaltensphase stellt die letzte Hürde des Schuldners auf dem Weg zur Restschuldbefreiung dar. Wir übernehmen für unsere Klienten regelmäßig die vollständige Abwicklung.

§ 295 Insolvenzordnung: Obliegenheiten des Schuldners:
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2011, AZ IX ZB 99/09 kann eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO geheilt werden, wenn der Schuldner die Anzeige nachholt und den fehlenden Betrag einzahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist. Eine Heilung kommt deshalb in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Obliegenheitsverletzung vom Schuldner selbst aufgedeckt wird.
Achten Sie bei der Auswahl Ihres Beraters darauf, dass dieser seine Tätigkeit ausüben darf und kann. Wir haben vielfach Klienten erlebt, die zuvor auf selbsternannte Schuldnerberater hereingefallen sind und erhebliche Beträge (oft über monatliche Raten) gezahlt haben, ohne das tatsächlich ein Restschuldbefreiungsverfahren in die Wege geleitet wurde. "Schuldnerberatung" ist kein geschützter Begriff. Ohne Zulassung und Rechtsberatungsbefugnis können "bundesweit tätige Internet- oder Telefonbuchschuldnerberater" Ihre Vertretung nicht übernehmen.
Schlagwörter: privatinsolvenz