Versagungsanträge abwehren
In der Praxis versuchen Gläubiger aus Unmut oftmals, dem Schuldner den Zugang zur Restschuldbefreiung zunichte zu machen.
Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 Insolvenzordnung kann einem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt werden, wenn er schuldhaft eine Obliegenheit des § 295 Insolvenzordnung verletzt oder die an den Treuhänder abgeführten Beträge dessen Mindestvergütung nicht decken und dieser eine Versagung beantragt hat.

Gemäß § 1 Insolvenzordnung wird dem redlichen Schuldner die Möglichkeit gegeben, von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden. Was unter dem Begriff der „Redlichkeit“ zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht näher erläutert. Verständlich also, dass hierüber vielfach Prozesse geführt werden.
Die Erteilung einer Restschuldbefreiung hängt davon ab, dass der Schuldner die ihm obliegenden Verpflichtungen im Insolvenzverfahren erfüllt. Ein Verstoß des Schuldners kann eine Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben. Ein Verstoß des Schuldners muss von einem Insolvenzgläubiger gerügt und glaubhaft gemacht werden. Eine Amtsermittlungspflicht des Gerichts gibt es nicht. Auch der Treuhänder kann einen Versagungsantrag stellen.
Liegt kein Antrag vor, hat das Insolvenzgericht am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens zu beschließen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erhält, wenn er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 InsO oder § 298 InsO nicht vorliegen. Das Insolvenzgericht entscheidet im Schlusstermin noch nicht positiv über eine Restschuldbefreiung, sondern nur darüber, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangen kann.
Nach dem Schlusstermin sind die Obliegenheiten gemäß § 295 Insolvenzordnung zu beachten. Diese Obliegenheiten sind:
- Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder ernsthaftes Bemühen um eine Erwerbstätigkeit;
- Vermögen, das der Schuldner erbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt hat er zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben;
- Jeder Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle ist dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht unverzüglich anzuzeigen; keine von der Abtretung erfassten Bezüge und Vermögensgegenstände nach Nr. 2 dürfen verheimlicht werden; dem Gericht und dem Treuhänder ist auf Verlangen Auskunft über die Erwerbstätigkeit oder die Bemühungen um eine solche sowie über die Bezüge und das Vermögen zu erteilen;
- Zahlungen zur Befriedigung von Insolvenzgläubigern dürfen nur an den Treuhänder erfolgen und keinem Insolvenzgläubiger ein Sondervorteil verschafft werden.
Vor einer Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag ist dem Schuldner rechtliches Gehör zu gewähren. Auf Anforderung des Gerichts hat er Auskunft zu erteilen und die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich zu versichern.
Wird die Restschuldbefreiung versagt, steht es dem Schuldner frei, einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Restschuldbefreiung zu stellen. Eine Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Insolvenzordnung ist aufgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung in den nächsten zehn Jahren nicht möglich. Während dieser Zeit kann zudem jeder Insolvenzgläubiger einen Versagungsantrag zur Restschuldbefreiung beantragen.
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