Restschuldbefreiung

Mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung beginnt für die Schuldner ein neues Leben.

Lesen Sie hier in Stichworten nach, welche wesentlichen Verfahrensschritte für die Erlangung der Restschuldbefreiung durchlaufen werden müssen:

Restschuldbefreiung
  1. Nach wie vor gliedert sich das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung im Wesentlichen in ein außergerichtliches und ein gerichtliches Verfahren.
  2. Obligatorisch ist der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan gem. § 305 Insolvenzordnung. Hierfür können Sie als Schuldner Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Diese ist bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht zu beantragen.
  3. Gelingt der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht, schließt sich unmittelbar die Antragstellung an. Mit dem Eröffnungsantrag ist ein gescheiterter Schuldenbereinigungsversuch nachzuweisen.
  4. Verfügen Sie über kein ausreichendes Vermögen, um die vom Gericht anzufordernden Verfahrenskosten zu zahlen, kann ein sog. Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt werden. Dieser folgt im Wesentlichen den Regeln über die Prozesskostenhilfe.
  5. Mit Eröffnung des Verfahrens beginnt die drei-,fünf- oder sechsjährige Wohlverhaltensphase. Für die entsprechende wird ein Treuhänder bestellt, an den der pfändbare Teil des Einkommens abgetreten wird (§ 287 Abs. 2 Insolvenzordnung).
  6. Werden während der Wohlverhaltensphase Erbschaften erzielt, sind diese zu 50% einzubringen.
  7. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase erlangt der Schuldner die Restschuldbefreiung (§ 300 Insolvenzordnung).

 

Endet die Laufzeit der Abtretungserklärung, muss auch die Restschuldbefreiung erteilt werden. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2014, AZ IX ZB 33/13. Ist die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme des laufenden Einkommens beendet, wird die Schlussverteilung durchgeführt und das Insolvenzverfahren aufgehoben (§§ 196, 200 Insolvenzordnung). Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ist über die Restschuldbefreiung zu entscheiden. Eigentlich sollte das Insolvenzverfahren nur wenige Monate in Anspruch nehmen. Dauert das Insolvenzverfahren wegen überlanger Prozesse oder mangels ordentlicher Verfahrensführung durch den Insolvenzverwalter länger als die Wohlverhaltensphase, ist dem Schuldner dennoch nach Ablauf der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung zu erteilen.  

Schlagwörter: privatinsolvenz

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