Schwarzarbeit am Bau

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann. Damit erhält ein Elektroinstallateur nicht den vereinbarten Werklohn. Auf die Forderung sollte keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Diese Abrede führte zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.  Dem Handwerker steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung zu. Zwar kann ein Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe der Bereicherung bzw. Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.
Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13

 

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