Prozesse mit Insolvenzverwaltern
Insolvenzverwalter sind äußerst prozessfreudig...
Zum Einen sind Sie zur Prozessführung zu Gunsten der Gläuigergemeinschaft verpflichtet, wenn eine Klage (auch nur teilweise) Aussicht auf Erfolg verspricht. Daneben riskieren Insolvenzverwalter kein "eigenes" Geld. Die zusätzlich verdienten Prozesskosten werden der Insolvenzmasse entnommen.

Darüber hinaus sprechen die Gerichte den Insolvenzverwaltern regelmäßig einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu, sofern nicht ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen. Bereits beim Antrag auf Prozesskostenhilfe sollten Sie sich professionell vertreten lassen. Dem Insolvenzverwalter kann bei Antragstellung auf Prozesskostenhilfe unter Umständen entgegen gehalten werden, dass die Gläubigergemeinschaft den Prozess zu finanzieren hat. Dann scheidet Prozesskostenhilfe aus. Sind die Gläubiger in einer dann zu erfolgenden Gläubigerversammlung nicht bereit, den Prozess zu finanzieren, ist diesermeist endgültig vom Tisch. Im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden oft kleine Details. In seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2010, AZ II ZB 13/09 hat der Bundesgerichtshof beispielsweise klargestellt, dass für die Klage eines Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer einer insolventen GmbH als Teilklage keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Sofern Sie einen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter geltend machen wollen und dieser Ihnen vermeintlich großzügige außergerichtliche Angebote unterbreitet, besteht indiziell Ihr Anspruch in voller Höhe. Dann sollten Sie peinlich genau überprüfen, ob Sie auf einen Teil Ihrer Forderung verzichten.
Das insolvenzrechtliche Prozessrecht der Anfechtung, Feststellund zur Insolvenztabelle, Durchsetzung von Masseansprüchen, Geltendmachung von Aus- und Absonderungsrechten gehört nicht zum alltäglichen Geschäft eines jeden Rechtsanwalts. Ihr Prozessanwalt sollte über einschlägige und bestenfalls mehrjährige Erfahrungen verfügen. Die Klaviatur von der Geltendmachung von Absonderungsrechten, Aufrechnungen im Insolvenzverfahren, kongruenter und inkongruenter Deckung, Einrede der Massebereicherung, Aussonderung einzelner Gegenstände etc. erfordert präzise und sorgfältigste Vorbereitung.
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