Fachanwalt für Insolvenzrecht
Freigabe im Insolvenzverfahren
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer brandaktuellen Entscheidung u.a. mit den Rechtswirkungen der vom Insolvenzverwalter erklärten Freigabe eines Mietverhältnisses befasst. Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes heißt es: "Der Kläger ist seit dem 1. April 2007 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Hamburg. Vor Abschluss des Mietvertrages erhielt der Kläger von der Verwalterin der Beklagten ein Formular einer Vorvermieterbescheinigung. Darin sollte der bisherige Vermieter des Klägers bestätigen, wie lange das Mietverhältnis gedauert hat und ob der Mieter die Kaution und die Miete pünktlich gezahlt hat und seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen ist. Der Kläger gab die Formulare vor Vertragsschluss ausgefüllt zurück. Danach hatte er seit 2003 von einem Dritten eine Wohnung zu einer Miete von 695 € gemietet und seine Pflichten aus dem Mietvertrag stets pünktlich erfüllt. Am 5. November 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Der vom Gericht eingesetzte Treuhänder erklärte mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 die Freigabe des Mietverhältnisses gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO*. Mit Schreiben vom 16. September 2010 erklärten die Beklagten gegenüber dem Kläger die fristlose Kündigung des Mietvertrags, weil die Vorvermieterbescheinigung gefälscht gewesen sei. Weder habe der Kläger an der angegebenen Adresse gewohnt noch mit dem genannten Vermieter in dem genannten Zeitraum überhaupt einen Mietvertrag abgeschlossen". Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kann der Vermieter nach dem Wirksamwerden der Freigabeerklärung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber dem Mieter kündigen. Durch die Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters erhält der Mieter die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Mietverhältnis zurück. Weiter stellt die Vorlage einer gefälschten Vorvermieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten dar, welche die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13
Der als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht auf genau diese Problematik spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Robert Beier, LL.M. begrüßt die Entscheidung. "Die Entscheidung schafft weitere Rechtssicherheit für den Bereich der Freigabe im Allgemeinen und speziell in ihren Auswirkungen auf Mietverhältnisse". Zum Thema ist von Herrn Rechtsanwalt Dr. Robert Beier, LL.M. eine Monographie im Jahr 2013 im Nomos Verlag erschienen: "Die Freigabe von Immobilienvermögen in der Insolvenz natürlicher Personen".